(1) Das Halten und Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von Taxistandplätzen ist nur zulässig
1. wenn das Fahrzeug deutlich als „bestellt“, „besetzt“ oder „außer Dienst“ gekennzeichnet ist, wobei eine deutliche Kennzeichnung dann vorliegt, wenn ein Schild mit entsprechender Aufschrift gut sichtbar angebracht ist oder das Taxischild abgenommen wird, oder
2. wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.
(2) Ebenso ist das Auffahren außerhalb von Taxistandplätzen anlässlich von Ereignissen kulturellen oder sportlichen Charakters, die mindestens 1.000 Besucher und Besucherinnen erwarten lassen, zulässig, wenn das Fahrzeug mit einem Taxischild gekennzeichnet und mit einem Taxameter ausgestattet ist.
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