(1) Mit Fahrzeugen darf nur auf Standplätze gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 (Taxistandplätze) aufgefahren werden, sofern keine Ausnahme gemäß § 14 vorliegt.
(2) Für das Auffahren auf Taxistandplätze gelten folgende Vorschriften:
1. Die Standplätze dürfen nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einem beleuchteten Taxischild (§ 6 Abs. 1) gekennzeichnet und mit einem funktionierenden Taxameter (§ 5 Abs. 1 und 3) ausgestattet sind.
2. Auf den Standplätzen müssen Fahrzeuge nach der Zeit ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Fahrzeugen auffahren.
3. Fährt ein Fahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
4. Die Lenker und Lenkerinnen der auf den Standplätzen abgestellten Fahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(3) Der Fahrgast darf ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden