(1) Bei Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi dürfen nur solche Fahrzeuge (Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967), verwendet werden, bei denen
1. bei einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, und
2. von der Zulassungsbehörde mit Bescheid festgestellt wurde, dass das Fahrzeug zudem den in § 4 Abs. 1 bis 1b, § 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 6 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entspricht.
(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 sind jene Kraftfahrzeuge ausgenommen, bei denen diese Überprüfung oder eine Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
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