§ 8 Besondere Bestimmungen für Schüler- und Schülerinnentransporte
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Die für Schüler- und Schülerinnentransporte (§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967) verwendeten Fahrzeuge sind an der Vorder- und Hinterseite des Fahrzeuges mit Tafeln gemäß dem Muster der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, zu kennzeichnen. Bei anderen als Schüler- und Schülerinnentransporten, ausgenommen Leerfahrten im Rahmen von Schüler- und Schülerinnentransporten, sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen.
(2) Der Lenker oder die Lenkerin eines Schüler- und Schülerinnentransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler und Schülerinnen ein- oder aussteigen.
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