(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung besteht nach Maßgabe des jeweils vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) für folgende Fahrten eine Beförderungspflicht:
1. Fahrten, die ein Fahrgast von einem Taxistandplatz gemäß § 13 aus antritt oder antreten möchte;
2. Fahrten, die ein Fahrgast nach Anhalten eines Fahrzeuges, das sich auf der Fahrt zu einem Taxistandplatz befindet, antritt oder antreten möchte;
3. Fahrten, die über eine Funkzentrale oder durch ein sonstiges digitales System vermittelt werden.
(2) Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn ein Ausschließungsgrund von der Beförderung gemäß § 12 vorliegt.
(3) Im Anwendungsbereich des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) haben die Lenker und Lenkerinnen den zeitmäßig schnellsten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern der Fahrgast nicht anderes bestimmt. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Lenker oder die Lenkerin das digitale System zur Navigation (§ 4 Abs. 5) zu verwenden.
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