Die im Fahrdienst tätigen Personen (Lenker und Lenkerinnen) haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und sorgfältig auszuüben und jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen, wie insbesondere die Verletzung folgender Verhaltensregeln:
1. Die Lenker und Lenkerinnen haben über Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrtroute, die geschätzte Fahrtzeit, den geltenden Tarif und Ausnahmen davon, die Einrichtung des Taxameters, insbesondere in welchen Fällen der Taxameter einzuschalten ist (§ 5), und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Handelt es sich um eine Fahrt, die über die Landesgrenze hinaus erfolgt (§ 14 Abs. 1a Z 6 GelverkG), oder eine Fahrt, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1a Z 8 GelverkG), ist der Fahrgast vor Beginn der Fahrt jedenfalls darüber aufzuklären, dass die Fahrt der freien Preisvereinbarung unterliegt. Bei Botenfahrten (§ 14 Abs. 1a Z 7 GelverkG) ist der oder die Auftraggeberin über die freie Preisvereinbarung aufzuklären.
2. Die Lenker und Lenkerinnen haben bei Fahrten, bei denen der gesamte Fahrpreis vom Fahrgast direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, eine Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke in Kilometern, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges, der Name und Standort des oder der Gewerbetreibenden inklusive einer Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie eine Kennnummer, die die Identifizierung des Lenkers oder der Lenkerin ermöglicht, angeführt sind, sofern der Fahrgast nicht auf die Ausfolgung der Rechnung verzichtet.
3. Die Lenker und Lenkerinnen haben jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass es ihnen möglich ist, auf eine Banknote von 50 Euro herauszugeben, die zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
4. Die Lenker und Lenkerinnen haben sich den Fahrgästen gegenüber hilfsbereit, höflich und rücksichtsvoll zu verhalten, ihnen insbesondere beim Ein- und Ausladen des Gepäcks sowie bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.
5. Die Lenker und Lenkerinnen haben die Sitzplätze, den Fußraum sowie den Kofferraum des Fahrzeuges zur sofortigen Benützung durch die Fahrgäste freizuhalten.
6. Die Lenker und Lenkerinnen haben die Außenseite und den Innenraum des ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern, sodass es ein sauberes, gepflegtes Erscheinungsbild aufweist.
7. Die Lenker und Lenkerinnen haben nach Dienstende zu kontrollieren, ob Gegenstände im Fahrzeug zurückgeblieben sind. Sofern der rechtmäßige Besitzer oder die rechtmäßige Besitzerin nicht festgestellt werden kann, sind zurückgebliebene Gegenstände bei der Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben sowie der oder die Gewerbetreibende, sofern die Fahrt vermittelt wurde auch den Vermittler oder die Vermittlerin der Personenbeförderungsleistung, darüber zu verständigen.
8. Die Lenker und Lenkerinnen haben eine dem Berufsstand angemessene, saubere und gepflegte Kleidung zu tragen.
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