§ 15 Akquirieren von Fahrgästen
In Kraft seit 01. Januar 2021
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(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet. Ebenso ist das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist, nicht gestattet.
(2) Der Lenker oder die Lenkerin ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn oder sie bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.
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