§ 7 Ersatzfahrzeuge
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend, maximal für 4 Wochen, zulässig.
(2) Ein Ersatzfahrzeug ist von außen deutlich erkennbar mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ oder „ERSATZFAHRZEUG“ zu kennzeichnen und hat den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge zu entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende zugelassenen Fahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden