LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

K-GNBV
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date

§ 1 § 1 Anspruch auf Nebenbezüge

Der Anspruch auf Nebenbezüge iSd. § 89 K-GMG richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 § 2 Vergütung von Überstunden und Mehrleistungsstunden

(1) Können Werktagsüberstunden von Mitarbeiterinnen nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden, so hat die Gemeindemitarbeiterin

a) sofern auch ein teilweiser Ausgleich der Überstunden in Freizeit nicht möglich ist, im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) abzugelten, oder

b) sofern ein teilweiser Ausgleich der Überstunden in Freizeit im Verhältnis 1:1 möglich ist, Anspruch auf einen Überstundenzuschlag von 50 Prozent der Grundvergütung (100 Prozent während der Nachtzeit).

(2) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Division des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch den Faktor 173 zu errechnen. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.

(3) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nicht überschreiten, Abs. 1 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind, sofern sie nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrleistungsstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden

a) sofern auch ein teilweiser Ausgleich der Mehrleistungsstunden in Freizeit nicht möglich ist, im Verhältnis 1:1,25 (1:2 während der Nachtzeit) abzugelten, oder

b) sofern ein teilweiser Ausgleich der Mehrleistungsstunden in Freizeit im Verhältnis 1:1 möglich ist, mit einem Mehrleistungszuschlag von 25 Prozent der Grundvergütung (100 Prozent während der Nachtzeit) abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit überschreiten, ist auf diese Abs. 1 anzuwenden.

(4) Können Überstunden von Mitarbeiterinnen regelmäßig nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG in Freizeit ausgeglichen werden, so kann für den Zeitraum, in welchem diese Voraussetzung erfüllt ist, eine pauschale Überstundenvergütung (Überstundenpauschale) vereinbart werden.

(5) Die Höhe der pauschalen Überstundenvergütung ist durch Vervielfachung des errechneten Stundenlohnes der Mitarbeiterin mit der in einem Monat üblicherweise nicht durch Freizeit ausgleichsfähigen Anzahl von Überstunden, vervielfacht mit dem Faktor 1,5 zu berechnen. Der Stundenlohn ist durch die Division des monatlichen Gehalts durch den Faktor 173 zu errechnen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes monatliche Gehalt der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.

§ 3 § 3 Nachtdienstzulage

(1) Für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind, gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Nachtdienstzulage.

(2) Die Nachtdienstzulage gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst.

(3) Das Ausmaß der Nachtdienstzulage richtet sich nach der Anlage.

§ 4 § 4 Zulagen für Bereitschafts- und Journaldienst

(1) Für die Leistung von Bereitschaftsdienst und Journaldienst gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Bereitschafts- bzw. Journaldienstzulage.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Anlage.

§ 5 § 5 Sonn- und Feiertagsvergütung

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt der Gemeindemitarbeiterin für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 2 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 2 Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.

(3) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die Gemeindemitarbeiterin turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die Gemeindemitarbeiterin während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Der unter Abs. 3 fallenden Gemeindemitarbeiterin, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage, deren Ausmaß sich nach der Anlage richtet.

§ 6 § 6 Fahrtkostenzuschuss

Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt und die Gemeindemitarbeiterin diese Wegstrecke regelmäßig zurücklegt. Hinsichtlich der Höhe des Fahrtkostenzuschusses sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF. LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.

§ 7 § 7 Entschädigung für Nebentätigkeiten

Hinsichtlich der Höhe und des Anspruchs auf Entschädigungen für Nebentätigkeiten sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF. LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.

§ 8 § 8 Erschwerniszulage

Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.

§ 9 § 9 Gefahrenzulage

Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.

§ 10 § 10 Ausgleichszulage bei Minderung des Gehalts

Tritt durch die Zuweisung der Gemeindemitarbeiterin zu einer neuen Verwendung bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz ein vermögensrechtlicher Nachteil durch die Reduktion des Grundbezuges ein, so gebührt ihr eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz auf das Gehalt nach ihrer bisherigen Einstufung.

§ 11 § 11 Vergütung nach § 23 Volksgruppengesetz

(1) Die Gemeindemitarbeiterin, welche die zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, idF. BGBl. 46/2011, beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Der Gemeinderat hat die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ausmaßes des Gebrauchs und der Art der in der zugelassenen Sprache einer Volksgruppe verfassten Erledigungen festzusetzen.

(2) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 1 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

§ 12 § 12 Verwendungszulage

Der Gemeindemitarbeiterin gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie eine an der Dienstleistung verhinderte Gemeindemitarbeiterin einer höherwertigen Modellstelle mehr als 60 Tage vertritt. Die Verwendungszulage beträgt den Differenzbetrag zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse der zu vertretenden Gemeindemitarbeiterin, und der Gehaltsstufe 1 der nächst niedrigeren Gehaltsklasse.

§ 13 § 13 Auslandsverwendungszulage

Auf im Ausland verwendete Gemeindemitarbeiterinnen sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.

§ 14 § 14 Fehlgeldentschädigung

(1) Gemeindemitarbeiterinnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse betraut sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die bei der Führung einer Kasse entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung gemäß der Anlage.

(2) Eine Gemeindemitarbeiterin ist in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse betraut, wenn sie im Dienstbetrieb regelmäßig Ein- und/oder Auszahlungen vorzunehmen hat.

§ 14a § 14a Aufwandsentschädigung für Standesbeamte

Standesbeamten, die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Anlage festgelegt.

§ 14b § 14b Überstundenvergütung für Standesbeamte

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung wird in der Anlage festgelegt.

§ 15 § 15 Ruhen und Neubemessung pauschalierter Nebenbezüge

(1) Pauschalierbare Nebenbezüge sind

1. die Vergütung von Überstunden und Mehrleistungsstunden (§2)

2. Zulagen für Bereitschafts- und Journaldienst (§4)

3. Erschwerniszulage (§8)

4. Gefahrenzulage (§9)

5. Vergütung nach § 23 Volksgruppengesetz (§11)

6. Auslandsverwendungszulage (§13)

(2) Der Gemeinderat kann die unter Abs. 1 angeführten Nebenbezüge pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf solche Nebenbezüge begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Der Anspruch auf pauschalierte Nebenbezüge wird durch einen Urlaub, während dessen die Gemeindemitarbeiterin den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Gemeindemitarbeiterin aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruhen pauschalierte Nebenbezüge von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die Gemeindemitarbeiterin den Dienst wieder antritt.

(4) Pauschalierte Nebenbezüge der Verordnung sind neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 16 § 16 Erhöhung der Nebenbezüge

Soweit Nebenbezüge nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Anlage gewährt werden, ist hinsichtlich der Erhöhung der Nebenbezüge § 91 K-GMG sinngemäß anzuwenden und sind folgende Nebenbezüge zu erhöhen

Nachtdienstzulage (§3)

Zulagen für Bereitschafts- und Journaldienst (§4)

Sonn- und Feiertagszulage (§5 Abs. 4)

Erschwerniszulage (§8)

Gefahrenzulage (§9)

Fehlgeldentschädigung (§14)

§ 17 § 17 (entfällt)

Anlage

Anl. 1

Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.

Nachtdienstzulage

Anl. 1

Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind. Die Zulage beträgt:
%/Stunde
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV 0,54 %
in den sonstigen Berufsgruppen 0,27 %

Zulage für Bereitschafts- oder Journaldienst

Anl. 1

Für Rufbereitschaft:
%/Stunde
bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten 0,06 %
ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten 0,12 %
Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort 0,20 %

Sonn- bzw. Feiertagszulage

Anl. 1

Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen. Die Zulage beträgt:
%/Stunde
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV 0,28 %
in den sonstigen Berufsgruppen 0,23 %

Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Anl. 1

Erschwerniszulagen
%/Verrichtung
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen 0,47 %
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung 0,94 %
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung 0,56 %
Grabherstellung, Neuaushub 0,47 %
Wiederaushub 0,28 %
Gefahrenzulagen
%/Verrichtung
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen 0,47 %
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung 0,94 %
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung 0,56 %
Grabherstellung, Neuaushub 0,47 %
Wiederaushub 0,28 %

Fehlgeldentschädigung

Anl. 1

Bediensteten im Sinne des § 20a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 65/2015, gebühren für die Dauer der Führung der
%/Monat
Hauptkasse 4,69 %
Nebenkasse 2,81 %

Aufwandsentschädigung für Standesbeamte

Anl. 1

Die Zulage beträgt:
%/Jahr
für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden 20,68 %

Überstundenvergütung für Standesbeamte

Anl. 1

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung:
1 Trauung 2 Überstunden
2 Trauungen 4 Überstunden
Für jede weitere Trauung 1 Überstunde

Artikel II

Anl. 2 LGBl Nr 43/2012)

Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 1 und 2 mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.

2. Art. I Z 3 mit 1. März 2015.

Artikel II

Anl. 2 (LGBl Nr 64/2015)

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Artikel II

Anl. 2 (LGBl Nr 25/2021)

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel II

Anl. 2 (LGBl Nr 15/2022)

Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 2 am 1. Jänner 2022;

2. die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.