Anl. 1
In Kraft seit 01. März 2022
Up-to-date
Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.
Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind. Die Zulage beträgt: | ||
%/Stunde | ||
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV | 0,54 % | |
in den sonstigen Berufsgruppen | 0,27 % | |
Für Rufbereitschaft: | ||
%/Stunde | ||
bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten | 0,06 % | |
ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten | 0,12 % | |
Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort | 0,20 % | |
Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen. Die Zulage beträgt: | ||
%/Stunde | ||
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV | 0,28 % | |
in den sonstigen Berufsgruppen | 0,23 % | |
Erschwerniszulagen | ||
%/Verrichtung | ||
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen | 0,47 % | |
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung | 0,94 % | |
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung | 0,56 % | |
Grabherstellung, Neuaushub | 0,47 % | |
Wiederaushub | 0,28 % | |
Gefahrenzulagen | ||
%/Verrichtung | ||
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen | 0,47 % | |
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung | 0,94 % | |
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung | 0,56 % | |
Grabherstellung, Neuaushub | 0,47 % | |
Wiederaushub | 0,28 % | |
Bediensteten im Sinne des § 20a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 65/2015, gebühren für die Dauer der Führung der | ||
%/Monat | ||
Hauptkasse | 4,69 % | |
Nebenkasse | 2,81 % | |
Die Zulage beträgt: | ||
%/Jahr | ||
für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden | 20,68 % | |
Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung: | |
1 Trauung | 2 Überstunden |
2 Trauungen | 4 Überstunden |
Für jede weitere Trauung | 1 Überstunde |
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