(1) Können Werktagsüberstunden von Mitarbeiterinnen nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden, so hat die Gemeindemitarbeiterin
a) sofern auch ein teilweiser Ausgleich der Überstunden in Freizeit nicht möglich ist, im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) abzugelten, oder
b) sofern ein teilweiser Ausgleich der Überstunden in Freizeit im Verhältnis 1:1 möglich ist, Anspruch auf einen Überstundenzuschlag von 50 Prozent der Grundvergütung (100 Prozent während der Nachtzeit).
(2) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Division des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch den Faktor 173 zu errechnen. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.
(3) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nicht überschreiten, Abs. 1 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind, sofern sie nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrleistungsstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden
a) sofern auch ein teilweiser Ausgleich der Mehrleistungsstunden in Freizeit nicht möglich ist, im Verhältnis 1:1,25 (1:2 während der Nachtzeit) abzugelten, oder
b) sofern ein teilweiser Ausgleich der Mehrleistungsstunden in Freizeit im Verhältnis 1:1 möglich ist, mit einem Mehrleistungszuschlag von 25 Prozent der Grundvergütung (100 Prozent während der Nachtzeit) abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit überschreiten, ist auf diese Abs. 1 anzuwenden.
(4) Können Überstunden von Mitarbeiterinnen regelmäßig nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG in Freizeit ausgeglichen werden, so kann für den Zeitraum, in welchem diese Voraussetzung erfüllt ist, eine pauschale Überstundenvergütung (Überstundenpauschale) vereinbart werden.
(5) Die Höhe der pauschalen Überstundenvergütung ist durch Vervielfachung des errechneten Stundenlohnes der Mitarbeiterin mit der in einem Monat üblicherweise nicht durch Freizeit ausgleichsfähigen Anzahl von Überstunden, vervielfacht mit dem Faktor 1,5 zu berechnen. Der Stundenlohn ist durch die Division des monatlichen Gehalts durch den Faktor 173 zu errechnen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes monatliche Gehalt der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.
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