§ 14 § 14Fehlgeldentschädigung
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
(1) Gemeindemitarbeiterinnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse betraut sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die bei der Führung einer Kasse entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung gemäß der Anlage.
(2) Eine Gemeindemitarbeiterin ist in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse betraut, wenn sie im Dienstbetrieb regelmäßig Ein- und/oder Auszahlungen vorzunehmen hat.
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