§ 3 § 3Nachtdienstzulage
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
(1) Für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind, gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Nachtdienstzulage.
(2) Die Nachtdienstzulage gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst.
(3) Das Ausmaß der Nachtdienstzulage richtet sich nach der Anlage.
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