§ 7 § 7Entschädigung für Nebentätigkeiten
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
Hinsichtlich der Höhe und des Anspruchs auf Entschädigungen für Nebentätigkeiten sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF. LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.
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