(1) Pauschalierbare Nebenbezüge sind
1. die Vergütung von Überstunden und Mehrleistungsstunden (§2)
2. Zulagen für Bereitschafts- und Journaldienst (§4)
3. Erschwerniszulage (§8)
4. Gefahrenzulage (§9)
5. Vergütung nach § 23 Volksgruppengesetz (§11)
6. Auslandsverwendungszulage (§13)
(2) Der Gemeinderat kann die unter Abs. 1 angeführten Nebenbezüge pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf solche Nebenbezüge begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Der Anspruch auf pauschalierte Nebenbezüge wird durch einen Urlaub, während dessen die Gemeindemitarbeiterin den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Gemeindemitarbeiterin aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruhen pauschalierte Nebenbezüge von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die Gemeindemitarbeiterin den Dienst wieder antritt.
(4) Pauschalierte Nebenbezüge der Verordnung sind neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.
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