§ 14a § 14aAufwandsentschädigung für Standesbeamte
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Standesbeamten, die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Anlage festgelegt.
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