LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV§ 8

§ 8§ 8Erschwerniszulage

In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date

Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.

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