§ 8 § 8Erschwerniszulage
In Kraft seit 03. August 2012
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§ 8 § 8Erschwerniszulage — K-GNBV
Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.