§ 6 § 6Fahrtkostenzuschuss
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt und die Gemeindemitarbeiterin diese Wegstrecke regelmäßig zurücklegt. Hinsichtlich der Höhe des Fahrtkostenzuschusses sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF. LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.
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