§ 9 § 9Gefahrenzulage
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.
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