(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt der Gemeindemitarbeiterin für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 2 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 2 Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.
(3) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die Gemeindemitarbeiterin turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die Gemeindemitarbeiterin während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Der unter Abs. 3 fallenden Gemeindemitarbeiterin, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage, deren Ausmaß sich nach der Anlage richtet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden