§ 10 § 10Ausgleichszulage bei Minderung des Gehalts
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
Tritt durch die Zuweisung der Gemeindemitarbeiterin zu einer neuen Verwendung bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz ein vermögensrechtlicher Nachteil durch die Reduktion des Grundbezuges ein, so gebührt ihr eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz auf das Gehalt nach ihrer bisherigen Einstufung.
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