(1) Die Gemeindemitarbeiterin, welche die zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, idF. BGBl. 46/2011, beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Der Gemeinderat hat die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ausmaßes des Gebrauchs und der Art der in der zugelassenen Sprache einer Volksgruppe verfassten Erledigungen festzusetzen.
(2) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 1 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
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