§ 16 § 16Erhöhung der Nebenbezüge
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
Soweit Nebenbezüge nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Anlage gewährt werden, ist hinsichtlich der Erhöhung der Nebenbezüge § 91 K-GMG sinngemäß anzuwenden und sind folgende Nebenbezüge zu erhöhen
– Nachtdienstzulage (§3)
– Zulagen für Bereitschafts- und Journaldienst (§4)
– Sonn- und Feiertagszulage (§5 Abs. 4)
– Erschwerniszulage (§8)
– Gefahrenzulage (§9)
– Fehlgeldentschädigung (§14)
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