StAEHG
Anwendungsbereich
§ 2Arten der Ehrenmedaille
§ 3Ausgestaltung der Ehrenmedaille
§ 4Voraussetzungen für die Verleihung
§ 5Anrechnung
§ 6Arten des Verdienstkreuzes
§ 7Ausgestaltung des Verdienstkreuzes
§ 8Voraussetzungen für die Verleihung
§ 9Verleihung und Überreichung
§ 10Verordnungsermächtigung
§ 11Rechte und Pflichten der ausgezeichneten Person
§ 12Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung sowie Verleihungshindernisse
§ 13Vorgehensweise bei Widerruf
§ 14Vorgehensweise bei Aberkennung
§ 15Datenverarbeitung
§ 16Strafbestimmung
§ 17Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 18Inkrafttreten
§ 19Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Eine Auszeichnung nach diesem Gesetz kann verliehen werden
1. zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation (Ehrenmedaille) und
2. zur Anerkennung besonderer Leistungen oder hervorragender Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation (Verdienstkreuz).
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens: Feuerwehren und anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes sowie Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen;
2. sonstige Einsatz- und Hilfsorganisationen:
a) Rechtsträger der psychosozialen Akutbetreuung;
b) Lawinenkommissionen;
c) Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und andere Aufgaben als jene des Rettungsdienstes wahrnehmen.
2. Abschnitt
Ehrenmedaille
§ 2
§ 2 Arten der Ehrenmedaille
(1) Für 25-, 40-, 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(2) Für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft in einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine weitere Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(3) Für 15-, 30-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in einer sonstigen Einsatz- und Hilfsorganisationen kann die „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit“ verliehen werden.
§ 3
§ 3 Ausgestaltung der Ehrenmedaille
(1) Alle Ehrenmedaillen zeigen auf der Vorderseite das Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen als Inschrift jene Zahl an Jahren, die der Dauer der Tätigkeit bzw. der Mitgliedschaft entspricht sowie eine Umschrift.
(2) Die Ehrenmedaillen für die 25-, 40-, 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens tragen die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“. Das Material und die Größe dieser Ehrenmedaillen richten sich nach der Dauer der verdienstvollen Tätigkeit:
1. aus Bronze mit einem Durchmesser von 3,2 cm bei einer Dauer von 25 Jahren;
2. alt-versilbert mit einem Durchmesser von 3,2 cm bei einer Dauer von 40 Jahren;
3. vergoldet mit einem Durchmesser von 4 cm bei einer Dauer von 50 Jahren;
4. vergoldet mit einem Durchmesser von 4 cm bei einer Dauer von 60 Jahren.
(3) Die Ehrenmedaillen für 15-, 30-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit bei einer sonstigen Einsatz- und Hilfsorganisation tragen die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit“. Das Material und die Größe dieser Ehrenmedaillen richten sich nach der Dauer der verdienstvollen Tätigkeit:
1. aus Bronze mit einem Durchmesser von 3,2 cm bei einer Dauer von 15 Jahren;
2. alt-versilbert mit einem Durchmesser von 3,2 cm bei einer Dauer von 30 sowie von 40 Jahren;
3. vergoldet mit einem Durchmesser von 4 cm bei einer Dauer von 50 Jahren.
(4) Die Ehrenmedaillen für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft in einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens tragen die Umschrift „Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“. Sie sind vergoldet und haben einen Durchmesser von 4,5 cm.
(5) Die Ehrenmedaillen für 15-, 25-, 30- und 40-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band, die Ehrenmedaille für 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit sowie für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft an einem 4,5 cm breiten weiß-grünen Band getragen.
§ 4
§ 4 Voraussetzungen für die Verleihung
(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören und während des in § 2 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen nach Maßgabe des § 5 in solchen Organisationen eifrig und ersprießlich tätig waren.
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgenommen, die bereits für dieselbe Tätigkeits- bzw. Mitgliedschaftsdauer mit einer gleichartigen Ehrenmedaille zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ausgezeichnet wurden, sei es auch in einem anderen Bundesland.
§ 5
§ 5 Anrechnung
(1) Zeiten einer Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft bei mehreren Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens, einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation oder einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit, die jener nach § 1 Abs. 1 Z 1 vergleichbar ist, können zusammengerechnet werden, sofern sie nicht im selben Zeitraum liegen. Bei Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden, sind nur Zeiten eines aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem Land Steiermark anrechnungsfähig.
(2) Als Unterbrechung gelten nicht:
1. ein Zeitraum, in der die auszuzeichnende Person zu einer militärischen Dienstleistung herangezogen oder zu einer sonstigen Dienstleistung verpflichtet wurde;
2. ein Zeitraum, in dem die auszuzeichnende Person aus politischen Gründen an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war;
3. ein Zeitraum, in der sich die auszuzeichnende Person im Mutterschutz oder in Karenz befunden hat;
4. geringfügige Unterbrechungen:
a) bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 15-, 25- oder 30-jährige Tätigkeit;
b) bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 40-jährige Tätigkeit;
c) bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für 50-, 60-, 70-, 75-, 80- oder 85-jährige Tätigkeit.
3. Abschnitt
Verdienstkreuz
§ 6
§ 6 Arten des Verdienstkreuzes
(1) Für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation kann ein Verdienstkreuz verliehen werden.
(2) Das Verdienstkreuz wird in Bronze, Silber und Gold verliehen und führt den Namen „Verdienstkreuz für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste“.
§ 7
§ 7 Ausgestaltung des Verdienstkreuzes
(1) Das Verdienstkreuz hat einen Durchmesser von 4,5 cm, einen Querschnitt von 2,5 bzw. 3 mm und trägt einen erhabenen, 2 mm breiten Rand. Es zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen. Der Wappenschild besitzt einen 1 mm breiten erhabenen Rand.
(2) Das Verdienstkreuz wird an einem 4,5 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, weiß-grünen Band getragen.
§ 8
§ 8 Voraussetzungen für die Verleihung
Für die Verleihung des Verdienstkreuzes kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation angehören und in einer solchen unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit eine besondere Leistung vollbracht oder sich hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation erworben haben.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9
§ 9 Verleihung und Überreichung
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen obliegt über Vorschlag nach Abs. 2 der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person auszuhändigen ist. Die Auszeichnungen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Vorschläge zur Verleihung der Auszeichnung können erstattet werden von:
1. Feuerwehren im Sinne des Steiermärkisches Feuerwehrgesetzes;
2. anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, des Bergrettungsdienstes und des besonderen Rettungsdienstes im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes;
3. Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen;
4. Rechtsträger der psychosozialen Akutbetreuung im Sinne des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes;
5. Gemeinden, für deren Gebiet eine Lawinenkommission im Sinne des Steiermärkischen Lawinenkommissionsgesetzes eingerichtet wurde, in welchen die auszuzeichnende Person als Lawinenkommissions-Mitglied bescheidmäßig bestellt wurde;
6. Einrichtungen, die gemäß § 7 Absatz 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und keine Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen.
(3) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Auszeichnungen entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
§ 10
§ 10 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
1. Überreichungsmodalitäten, Rangfolge und Trageweise der in diesem Gesetz genannten Auszeichnungen;
2. Rangfolge und Trageweise verliehener Auszeichnungen nach dem Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023;
3. Rangfolge und Trageweise verliehener Auszeichnungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 52/1952, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 160/1969.
§ 11
§ 11 Rechte und Pflichten der ausgezeichneten Person
(1) Die Auszeichnung samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Die Auszeichnung darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
§ 12
§ 12 Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung sowie Verleihungshindernisse
(1) Wird die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Auszeichnungen nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Abs. 1 oder die Aberkennung nach Abs. 2 erfüllen.
§ 13
§ 13 Vorgehensweise bei Widerruf
Gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
§ 14
§ 14 Vorgehensweise bei Aberkennung
(1) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen die ausgezeichnete Person tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen.
(2) Nach Aberkennung der Auszeichnung ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15
§ 15 Datenverarbeitung
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung der Auszeichnung dürfen von der ausgezeichneten Person folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art der Auszeichnung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 12 Abs. 3 vor Verleihung eines Ehrenzeichens,
2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs der Auszeichnung gemäß § 12 Abs. 1, sowie
3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung der Auszeichnung gemäß § 12 Abs. 2
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 13 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 12 Abs. 1, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 14 Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 12 Abs. 2 unverzüglich zu löschen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Namen, die Angehörigkeit zu der jeweiligen Einsatz- oder Hilfsorganisation und den Grund der Anerkennung der ausgezeichneten Person sowie die Art der Auszeichnung im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
§ 16
§ 16 Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Auszeichnung im Sinne dieses Gesetzes unbefugt trägt;
2. eine Auszeichnung im Sinne dieses Gesetzes nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 13 bzw. § 14 Abs. 2 nicht zurückstellt;
3. eine Auszeichnung in der in § 3 oder in der in § 7 beschriebenen Form unbefugt herstellt bzw. eine derartig unbefugt hergestellte Auszeichnung anbietet, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 ist überdies auf den Verfall der unbefugt hergestellten, angebotenen, verkauften oder sonst in den Verkehr gebrachten Auszeichnungen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die in § 10 Z 2 und 3 genannten Auszeichnungen sinngemäß anzuwenden.
§ 17
§ 17 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.
§ 19
§ 19 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023, außer Kraft.