§ 6 Arten des Verdienstkreuzes
In Kraft seit 15. November 2024
Up-to-date
(1) Für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation kann ein Verdienstkreuz verliehen werden.
(2) Das Verdienstkreuz wird in Bronze, Silber und Gold verliehen und führt den Namen „Verdienstkreuz für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste“.
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