(1) Zeiten einer Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft bei mehreren Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens, einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation oder einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit, die jener nach § 1 Abs. 1 Z 1 vergleichbar ist, können zusammengerechnet werden, sofern sie nicht im selben Zeitraum liegen. Bei Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden, sind nur Zeiten eines aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem Land Steiermark anrechnungsfähig.
(2) Als Unterbrechung gelten nicht:
1. ein Zeitraum, in der die auszuzeichnende Person zu einer militärischen Dienstleistung herangezogen oder zu einer sonstigen Dienstleistung verpflichtet wurde;
2. ein Zeitraum, in dem die auszuzeichnende Person aus politischen Gründen an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war;
3. ein Zeitraum, in der sich die auszuzeichnende Person im Mutterschutz oder in Karenz befunden hat;
4. geringfügige Unterbrechungen:
a) bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 15-, 25- oder 30-jährige Tätigkeit;
b) bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 40-jährige Tätigkeit;
c) bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für 50-, 60-, 70-, 75-, 80- oder 85-jährige Tätigkeit.
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