(1) Wird die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Auszeichnungen nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Abs. 1 oder die Aberkennung nach Abs. 2 erfüllen.
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