(1) Für 25-, 40-, 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(2) Für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft in einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine weitere Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(3) Für 15-, 30-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in einer sonstigen Einsatz- und Hilfsorganisationen kann die „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit“ verliehen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden