LandesrechtSteiermarkLandesesetzeAuszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen§ 13

§ 13Vorgehensweise bei Widerruf

In Kraft seit 15. November 2024
Up-to-date

Gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.

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