§ 13 Vorgehensweise bei Widerruf
In Kraft seit 15. November 2024
Up-to-date
Gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
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