Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
1. Überreichungsmodalitäten, Rangfolge und Trageweise der in diesem Gesetz genannten Auszeichnungen;
2. Rangfolge und Trageweise verliehener Auszeichnungen nach dem Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023;
3. Rangfolge und Trageweise verliehener Auszeichnungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 52/1952, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 160/1969.
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