§ 11 Rechte und Pflichten der ausgezeichneten Person
In Kraft seit 15. November 2024
Up-to-date
(1) Die Auszeichnung samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Die Auszeichnung darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
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