§ 14 Vorgehensweise bei Aberkennung
In Kraft seit 15. November 2024
Up-to-date
(1) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen die ausgezeichnete Person tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen.
(2) Nach Aberkennung der Auszeichnung ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden