(1) Eine Auszeichnung nach diesem Gesetz kann verliehen werden
1. zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation (Ehrenmedaille) und
2. zur Anerkennung besonderer Leistungen oder hervorragender Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation (Verdienstkreuz).
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens: Feuerwehren und anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes sowie Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen;
2. sonstige Einsatz- und Hilfsorganisationen:
a) Rechtsträger der psychosozialen Akutbetreuung;
b) Lawinenkommissionen;
c) Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und andere Aufgaben als jene des Rettungsdienstes wahrnehmen.
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