(1) Die Verleihung der Auszeichnungen obliegt über Vorschlag nach Abs. 2 der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person auszuhändigen ist. Die Auszeichnungen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Vorschläge zur Verleihung der Auszeichnung können erstattet werden von:
1. Feuerwehren im Sinne des Steiermärkisches Feuerwehrgesetzes;
2. anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, des Bergrettungsdienstes und des besonderen Rettungsdienstes im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes;
3. Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen;
4. Rechtsträger der psychosozialen Akutbetreuung im Sinne des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes;
5. Gemeinden, für deren Gebiet eine Lawinenkommission im Sinne des Steiermärkischen Lawinenkommissionsgesetzes eingerichtet wurde, in welchen die auszuzeichnende Person als Lawinenkommissions-Mitglied bescheidmäßig bestellt wurde;
6. Einrichtungen, die gemäß § 7 Absatz 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und keine Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen.
(3) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Auszeichnungen entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
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