(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören und während des in § 2 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen nach Maßgabe des § 5 in solchen Organisationen eifrig und ersprießlich tätig waren.
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgenommen, die bereits für dieselbe Tätigkeits- bzw. Mitgliedschaftsdauer mit einer gleichartigen Ehrenmedaille zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ausgezeichnet wurden, sei es auch in einem anderen Bundesland.
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