(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Auszeichnung im Sinne dieses Gesetzes unbefugt trägt;
2. eine Auszeichnung im Sinne dieses Gesetzes nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 13 bzw. § 14 Abs. 2 nicht zurückstellt;
3. eine Auszeichnung in der in § 3 oder in der in § 7 beschriebenen Form unbefugt herstellt bzw. eine derartig unbefugt hergestellte Auszeichnung anbietet, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 ist überdies auf den Verfall der unbefugt hergestellten, angebotenen, verkauften oder sonst in den Verkehr gebrachten Auszeichnungen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die in § 10 Z 2 und 3 genannten Auszeichnungen sinngemäß anzuwenden.
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