§ 8 Voraussetzungen für die Verleihung
In Kraft seit 15. November 2024
Up-to-date
Für die Verleihung des Verdienstkreuzes kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation angehören und in einer solchen unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit eine besondere Leistung vollbracht oder sich hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation erworben haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden