LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Weinbaugesetz 2019

NÖ Weinbaugesetz 2019

NÖ WBG 2019
In Kraft seit 16. Juni 2021
Up-to-date

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind,

1. in Niederösterreich die Voraussetzungen für einen Weinbau zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht,

2. den Weinbau in Niederösterreich im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen und

3. Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Weinbaufluren: mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegte Grundflächen, die wegen ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit zur Hervorbringung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind;

2. Weinbauriede: Weinbauflur oder Teil einer Weinbauflur, die bzw. der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt;

3. Weingartenfläche: eine oder mehrere Weinbauparzellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 273/2018,

- die eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender zum Zwecke des Inverkehrbringens von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben bewirtschaftet oder

- deren Gesamtausmaß mindestens 500 m² umfasst;

4. Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes: eine mit Reben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m², deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der oder des Weinbautreibenden bestimmt sind (Selbstversorgung);

5. Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Niederösterreich eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

6. Nachpflanzen: das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;

7. Schlag: eine im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisierte Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzjahr.

Abschnitt 2

Beschränkungen des Weinbaues

§ 3 § 3

§ 3 Beschränkungen

(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, jede Pächterin oder jeder Pächter bzw. jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.

(2) Nur Flächen innerhalb einer Weinbauflur dürfen als Weingartenflächen bepflanzt werden. Dies gilt nicht für Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) Auf Weingartenflächen dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

§ 4 § 4

§ 4 Weinbaufluren

(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a bis h und lit. k des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, zu liegen.

(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 6).

(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.

(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind

- die betroffenen Gemeinden,

- die Landes-Landwirtschaftskammer,

- das Regionale Weinkomitee,

- das Vermessungsamt und

- die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 12/2021)

(7) Eine Weinbauparzelle darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil der betreffenden Weinbauparzelle innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile der Weinbauparzelle sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.

§ 5 § 5

§ 5 Weinbaurieden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden bestimmen.

(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind

- die betroffenen Gemeinden,

- die Bezirksbauernkammer,

- das Regionale Weinkomitee,

- das Vermessungsamt und

- die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 40/2021)

§ 6 § 6

§ 6 Auspflanzungen nach agrarischen Operationen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu genehmigen

- innerhalb bestehender oder im Zuge eines Weingartenzusammenlegungsverfahrens zu schaffender Weinbaufluren,

- im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst.

Die Genehmigung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich die Weinbautreibende oder der Weinbautreibende im Zusammenlegungsverfahren verpflichtet, eine vom Zusammenlegungsverfahren betroffene Rebfläche zu roden, wenn die Rodung dieser Fläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auspflanzung neuer Reben, erfolgt. Die fristgerechte Rodung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Genehmigungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auch auf jenen Flächen zu genehmigen,

- die innerhalb der Weinbaufluren liegen und

- um die eine bestehende Weingartenfläche im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist.

§ 7 § 7

§ 7 Neuauspflanzungen

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuauspflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlangen aller Anträge binnen einer Woche der für den Weinbau in Niederösterreich zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln.

(3) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche, denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.

(4) Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.

§ 8 § 8

§ 8 Wiederbepflanzungen

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingebracht werden.

(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Genehmigung für Wiederbepflanzungen gilt als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt die oder der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung gemäß § 12 Abs. 3 vor, die als Genehmigungsantrag gilt.

(3) Sofern Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, sind Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen mit dem gemäß § 7 Abs. 1 zur Verfügung gestellten online-Formular bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Abschnitt 3

Sonderanlagen

§ 9 § 9

§ 9 Gewinnung von Rebvermehrungsgut

(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des § 2 Z 10 und 11 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist. Für die Errichtung der Anlage ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, Vorstufen- und Basisvermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen oder zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen.

(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,

- wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder

- die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.

(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.

§ 10 § 10

§ 10 Pflanzungen zu Versuchszwecken

(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist nur innerhalb der Weinbaufluren zulässig für

- die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte;

- wissenschaftliche Untersuchungen;

- Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

- die Erhaltung der genetischen Vielfalt

- die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist.

(2) Nicht anzuzeigen sind Pflanzungen zu Versuchszwecken, die von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt vorgenommen werden.

(3) Pflanzungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind

- Ort und Größe der geplanten Pflanzung

- Rebsorten,

- Versuchszweck und

- Beginn der Auspflanzung

anzuführen. Für die Pflanzung ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.

(4) Die Landesregierung hat innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn

- nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können;

- nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.

In einer bescheidmäßigen Untersagung der Pflanzung können auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(5) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,

- wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder

- wenn die Behörde der Pflanzung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zustimmt.

(6) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.

(7) Die Pflanzungen können von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt sowie der Landes-Landwirtschaftskammer kontrolliert werden.

(8) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.

Abschnitt 4

Weinbauaufsicht

§ 11 § 11

§ 11 Überwachungsorgane, Pflichten der Weinbautreibenden und Maßnahmen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere

- notwendige Auskünfte einholen,

- die Vorlage von Unterlagen verlangen,

- erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen und

- Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen.

(2) Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.

(3) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,

- den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen,

- die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,

- die Probenentnahme zu dulden und

- den Zutritt zu den Weingartenflächen zu gestatten.

(4) Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane (Abs. 1) bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(5) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen oder derjenigen,

- der oder die eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenommen hat,

- der oder die eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet,

- der oder die eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat,

unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden.

(6) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer oder ihrer Besitzerin bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.

§ 12 § 12

§ 12 Weinbaukataster

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen ihres Verwaltungsbezirkes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Die Landesregierung kann mit Verordnung Dritte mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen. Liegt eine Weinbauparzelle im Sprengel zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, ist die Weinbauparzelle zur Gänze im Weinbaukataster jener Bezirksverwaltungsbehörde zu führen, in deren Sprengel der größere Teil der Weinbauparzelle liegt. Für die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erteilenden Genehmigungen für Auspflanzungen, aufzutragenden Rodungen oder sonstigen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Maßnahmen, die sich auf Weinbauparzellen beziehen, die in den Sprengeln verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden gelegen sind, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Weinbaukataster die Weinbauparzelle zu führen ist.

(2) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages Flächen“, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm oder von ihr bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.

(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular der AMA zu verwenden.

(4) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem online-Formular der AMA nicht selbst erstatten, können sich der Landes-Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landes-Landwirtschaftskammer hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(5) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht.

§ 13 § 13

§ 13 Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

(1) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können übermittelt werden

1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, an die für den Vollzug des Weingesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise Bundeskellereiinspektion,

2. an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System. Eine Übermittlung an die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, aufgrund § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, zum Zwecke der Errichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden.

(3) Der Weinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die nach § 12 Abs. 1 im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(5) Die AMA übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Abschnitt 5

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 14 § 14

§ 14 Strafbestimmungen

(1) Wer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen.

(2) Wer seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung verspätet, und zwar nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Tages, an dem der „Mehrfachantrag Flächen“ abzugeben ist, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,-- zu bestrafen.

(3) Wer

1. Pflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 oder entgegen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Weinbaues vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet;

2. Vorstufen- oder Basisanlagen gemäß § 9, die außerhalb einer Weinbauflur liegen, bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;

3. Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß § 10 bei negativem Versuchsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis zu € 0,60 je m 2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.

(4) Wer

1. aufgetragene Rodungen binnen vier Monaten nicht oder nicht vollständig durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 0,60 bis zu € 0,75 je m 2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen;

2. aufgetragene Rodungen vor Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitraum nicht oder nicht vollständig durchführt, ist mit einer Geldstrafe von € 1,20 bis zu € 1,50 je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen;

3. aufgetragene Rodungen nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitraum nicht oder nicht vollständig durchführt, ist mit einer Geldstrafe von € 2,-- bis zu € 2,50 je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.

(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuauspflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.

(6) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umgewandelten Pflanzungsrechte nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 250,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.

(7) Abs. 5 und 6 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.

§ 15 § 15

§ 15 EU-Rechtsakte

Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt:

1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671;

2. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549;

3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/273: Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2018, S. 1;

4. Durchführungsverordnung (EU) 2018/274: Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/56, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2018, S. 60.

§ 16 § 16

§ 16 Ländervereinbarung

Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.

§ 17 § 17

§ 17 Übergangsbestimmung

(1) § 3 Abs. 2 erster Satz ist nicht anwendbar auf Flächen, auf denen bis zum 27. Jänner 2015 eine Bepflanzung erfolgt ist, für die Dauer und im Ausmaß dieser Bepflanzung.

(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können unter Verwendung des Formulars gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden. Sofern ein EU-Rechtsakt vorsieht, dass die EU-Mitgliedstaaten beschließen können, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen, können solche Anträge bis zum 31. Dezember 2022 eingebracht werden.

(3) Werden bei der erstmaligen Meldung gemäß § 12 Abs. 2 Weinbauparzellen auf Grundstücken festgestellt, für die es keine Pflanzgenehmigungen auf diesen Grundstücken gibt, sind diese nicht zu roden, wenn die Weinbauparzelle in einer Weinbauflur liegt und ein vor dem 31. Dezember 2015 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht in eine Pflanzgenehmigung bis zum 31. Dezember 2020 umgewandelt wird.

(4) Solange das in § 12 Abs. 3 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, haben die Weinbautreibenden bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, zu machen.

(5) Solange das in § 7 Abs. 1 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, ist das Formular gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, zu verwenden.

§ 18 § 18

§ 18 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen dessen § 14 Abs. 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6150/3, außer Kraft.

(2) § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. Nr. 99/2016, treten zwei Monate ab Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht.

(4) § 4 Abs. 4 dritter und letzter Satz, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.