(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden bestimmen.
(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind
- die betroffenen Gemeinden,
- die Bezirksbauernkammer,
- das Regionale Weinkomitee,
- das Vermessungsamt und
- die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,
zu hören.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 40/2021)
NÖ WBG 2019 · NÖ Weinbaugesetz 2019
§ 5 § 5
…§ 5 Weinbaurieden (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden bestimmen. (2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen…
§ 18 § 18
… 14 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (3) § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. Nr. 99/2016, treten zwei Monate…
Rückverweise