§ 5 § 5
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden bestimmen.
(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind
- die betroffenen Gemeinden,
- die Bezirksbauernkammer,
- das Regionale Weinkomitee,
- das Vermessungsamt und
- die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,
zu hören.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 40/2021)
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