(1) Dieses Gesetz, ausgenommen dessen § 14 Abs. 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6150/3, außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. Nr. 99/2016, treten zwei Monate ab Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht.
(4) § 4 Abs. 4 dritter und letzter Satz, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
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