(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, jede Pächterin oder jeder Pächter bzw. jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.
(2) Nur Flächen innerhalb einer Weinbauflur dürfen als Weingartenflächen bepflanzt werden. Dies gilt nicht für Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) Auf Weingartenflächen dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
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