(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, jede Pächterin oder jeder Pächter bzw. jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.
(2) Nur Flächen innerhalb einer Weinbauflur dürfen als Weingartenflächen bepflanzt werden. Dies gilt nicht für Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) Auf Weingartenflächen dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
NÖ WBG 2019 · NÖ Weinbaugesetz 2019
§ 3 § 3
…Abschnitt 2 Beschränkungen des Weinbaues § 3 Beschränkungen (1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, jede Pächterin oder jeder Pächter bzw. jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes zum Zwecke…
§ 17 § 17
…der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, zu machen. (5) Solange das in § 7 Abs. 1 vorgesehene…
§ 4 § 4
…§ 4 Weinbaufluren (1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a bis h und lit. k des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der…
§ 14 § 14
…Abschnitt 5 Straf- und Schlussbestimmungen § 14 Strafbestimmungen (1) Wer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen. (2) Wer…
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