Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Weinbaufluren: mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegte Grundflächen, die wegen ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit zur Hervorbringung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind;
2. Weinbauriede: Weinbauflur oder Teil einer Weinbauflur, die bzw. der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt;
3. Weingartenfläche: eine oder mehrere Weinbauparzellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 273/2018,
- die eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender zum Zwecke des Inverkehrbringens von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben bewirtschaftet oder
- deren Gesamtausmaß mindestens 500 m² umfasst;
4. Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes: eine mit Reben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m², deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der oder des Weinbautreibenden bestimmt sind (Selbstversorgung);
5. Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Niederösterreich eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;
6. Nachpflanzen: das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;
7. Schlag: eine im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisierte Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzjahr.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden