(1) § 3 Abs. 2 erster Satz ist nicht anwendbar auf Flächen, auf denen bis zum 27. Jänner 2015 eine Bepflanzung erfolgt ist, für die Dauer und im Ausmaß dieser Bepflanzung.
(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können unter Verwendung des Formulars gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden. Sofern ein EU-Rechtsakt vorsieht, dass die EU-Mitgliedstaaten beschließen können, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen, können solche Anträge bis zum 31. Dezember 2022 eingebracht werden.
(3) Werden bei der erstmaligen Meldung gemäß § 12 Abs. 2 Weinbauparzellen auf Grundstücken festgestellt, für die es keine Pflanzgenehmigungen auf diesen Grundstücken gibt, sind diese nicht zu roden, wenn die Weinbauparzelle in einer Weinbauflur liegt und ein vor dem 31. Dezember 2015 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht in eine Pflanzgenehmigung bis zum 31. Dezember 2020 umgewandelt wird.
(4) Solange das in § 12 Abs. 3 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, haben die Weinbautreibenden bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, zu machen.
(5) Solange das in § 7 Abs. 1 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, ist das Formular gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, zu verwenden.
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