(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a bis h und lit. k des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, zu liegen.
(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 6).
(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.
(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind
- die betroffenen Gemeinden,
- die Landes-Landwirtschaftskammer,
- das Regionale Weinkomitee,
- das Vermessungsamt und
- die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,
zu hören.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 12/2021)
(7) Eine Weinbauparzelle darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil der betreffenden Weinbauparzelle innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile der Weinbauparzelle sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.
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