(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingebracht werden.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Genehmigung für Wiederbepflanzungen gilt als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt die oder der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung gemäß § 12 Abs. 3 vor, die als Genehmigungsantrag gilt.
(3) Sofern Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, sind Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen mit dem gemäß § 7 Abs. 1 zur Verfügung gestellten online-Formular bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
NÖ WBG 2019 · NÖ Weinbaugesetz 2019
§ 18 § 18
…18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz, ausgenommen dessen § 14 Abs. 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. …
§ 8 § 8
…§ 8 Wiederbepflanzungen (1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der…
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