(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des § 2 Z 10 und 11 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist. Für die Errichtung der Anlage ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, Vorstufen- und Basisvermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen oder zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen.
(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,
- wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder
- die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.
(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.
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