(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere
- notwendige Auskünfte einholen,
- die Vorlage von Unterlagen verlangen,
- erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen und
- Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen.
(2) Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.
(3) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,
- den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen,
- die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,
- die Probenentnahme zu dulden und
- den Zutritt zu den Weingartenflächen zu gestatten.
(4) Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane (Abs. 1) bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(5) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen oder derjenigen,
- der oder die eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenommen hat,
- der oder die eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet,
- der oder die eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat,
unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden.
(6) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer oder ihrer Besitzerin bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
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