LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Weinbaugesetz 2019§ 13

§ 13§ 13

In Kraft seit 08. Januar 2020
Up-to-date

(1) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können übermittelt werden

1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, an die für den Vollzug des Weingesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise Bundeskellereiinspektion,

2. an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System. Eine Übermittlung an die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, aufgrund § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, zum Zwecke der Errichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden.

(3) Der Weinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die nach § 12 Abs. 1 im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(5) Die AMA übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

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