§ 16 § 16
In Kraft seit 08. Januar 2020
Up-to-date
Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden