(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu genehmigen
- innerhalb bestehender oder im Zuge eines Weingartenzusammenlegungsverfahrens zu schaffender Weinbaufluren,
- im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst.
Die Genehmigung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich die Weinbautreibende oder der Weinbautreibende im Zusammenlegungsverfahren verpflichtet, eine vom Zusammenlegungsverfahren betroffene Rebfläche zu roden, wenn die Rodung dieser Fläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auspflanzung neuer Reben, erfolgt. Die fristgerechte Rodung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Genehmigungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auch auf jenen Flächen zu genehmigen,
- die innerhalb der Weinbaufluren liegen und
- um die eine bestehende Weingartenfläche im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist.
NÖ WBG 2019 · NÖ Weinbaugesetz 2019
§ 4 § 4
…h und lit. k des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, zu liegen. (2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 6). (3) Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung…
§ 6 § 6
…§ 6 Auspflanzungen nach agrarischen Operationen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu genehmigen - innerhalb bestehender oder im Zuge eines Weingartenzusammenlegungsverfahrens zu schaffender…
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